Borussia Mönchengladbach - Fanclub

,,Lastruper Borussenstall"

 

 Satzung

 

 § 1 Name und Sitz

 

Der Verein (Fanclub) führt den Namen „Lastruper Borussenstall", zunächst ohne den

Zusatz „e.V.", und hat seinen Sitz in 49688 Lastrup.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des

Fußballvereins Borussia Mönchengladbach.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen von

Borussia Mönchengladbach und seinen Fans in der Region, um gemeinsame

Aktivitäten und gesellige Veranstaltungen zu organisieren.

Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig, auf

Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind. Mitglieder die sich nicht an

diese Satzung halten, können durch das Präsidium aus dem Fanclub mit sofortiger

Wirkung ausgeschlossen werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins.

 

§ 3 Rechtsgrundlage

 

 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden in

dieser Satzung geregelt.

 

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft zum Fanclub kann jede natürliche Person schriftlich

beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetztlichen Vertreters

erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch das Präsidium.

Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins

anerkannt. Durch die Unterschrift auf dem Sepa Lastschriftmandat wird der jeweilige

Beitragseinzug angewiesen. Gründe für eine evtl. Ablehnung des Aufnahmeantrages

brauchen nicht angegeben werden.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Den Tod des Mitglieds.
    2. Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines jeden Jahres,
        wenn eine schriftliche Kündigung bis zum O 1.12. des Jahres dem Präsidium
        zugegangen ist.

    3. Durch Ausschluss
        a) aus den in §2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des Präsidiums.
        b) wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung, länger als drei Monate,nicht nachkommt.
Ein Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Präsidiumssitzung schriftlich
mitgeteilt.

Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
2. Anträge zu stellen,
3. ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder


1. Die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
2. Nicht gegen die Interessen des Fanclubs zu handeln.
3. Die festgelegten Beiträge (gern. aktuellem Sepa Lastschriftmandat) zu entrichten.
4. An allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aktivitäten des Fanclubs nach
besten Kräften mitzuwirken.


§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.
Sie findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom
Präsidenten nach Bedarf oder nach Antrag von mindestens 25% der Mitglieder
einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen
vorher den Mitgliedern in geeigneter Weise (z.B. Email, WhatsApp, Homepage) angezeigt wird.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine
Woche vorher beim Präsidium schriftlich einzureichen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:


1. Entlastung des Präsidiums
2. Wahl der Präsidiumsmitglieder
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

§ 9 Präsidium

 

Das Präsidium im Sinne des §26 BGB besteht aus:

 

1. dem Präsidenten

 

2. dem Vizepräsidenten

 

3. dem Schatzmeister

 

4. dem Schriftführer

 

5. einem oder mehrerer Beisitzer.

 

Das Präsidium wird für 2 Jahre gewählt. Das Präsidium ist jährlich von der Mitgliederversammlung zu entlasten.

Der Präsident vertritt den Verein (Fanclub) nach innen und aussen, beruft Präsidiumssitzungen und die Mitgliederversammlungen

ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Präsidiums.

 Im Verhinderungsfalle übernimmt der Vizepräsident die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.

 Der Schatzmeister nimmt die Geldgeschäfte des Vereins (Fanclubs) wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm,

aufgegliedert nach den Zweck­ bestimmungen nachzuweisen .

 Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen.

Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom Präsident bzw. Vizepräsident zu unterzeichnen.

 Das Präsidium haftet weder finanziell noch persönlich für die Mitglieder des Vereins.

Jedes Mitglied ist für sein Handeln und Tun selbst verantwortlich und gegebenenfalls persönlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

§ 10 Aufgaben des Präsidiums

 

 Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich.

 Das Präsidium hat die Geschäfte des Vereins (Fanclubs) nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium beschließt mit Stimmenmehrheit.

 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Präsidiumssitzungen sollen nach Möglichkeit einmal im Quartal stattfinden.

 

 § 11 Satzungsänderungen

 

 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Satzungsänderungen sind schriftlich beim Präsidium zu beantragen. In diesem Fall ist zur nächsten Mitgliederversamm­ lun g, abweichend zu §7, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 Bei Auflösung des Vereins (Fanclubs) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst.

 

 § 12 Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

 

Lastrup, den 04.07.2017

 

 

Präsident         _____________________________________

 

Vizepräsident   _____________________________________

 

Schatzmeister  _____________________________________

 

Schriftführer     _____________________________________

 

 

 

 

 

Die persönlich anwesenden Gründungsmitglieder am 20.12.2016 waren:


Brinkmann, Rudolf
Brockhage, Alfred
Burrichter, Ulrich
Grünlob, Klemens
Koopmann, Lena
Lanfermann, August
Lübbers, Paul
Meyer, Klaus
Osterhus, Josef
Peek, Klaus
Peek, Sophie-Marie
Rump, Hans-Jürgen
Sommer, Martin
von Hammel, Werner
Wienken, Wolfgang